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17.01.2024

Verkehrswege für die Müllabfuhr freihalten

In den letzten Wochen gab es in einigen engen Straßen der Verbandsgemeinde Westliche Börde, zum Beispiel in der Göckingstraße und Mittelstraße in Gröningen, Probleme für die Müllabfuhr mit ihren großen, schweren Fahrzeugen an geparkten Fahrzeugen vorbei zu kommen. Von daher die Bitte an alle Mitbürger, bitte achten Sie beim Parken Ihres Fahrzeuges darauf, dass auch große Fahrzeuge / Lastkraftwagen die Straßen noch nutzen können, hierzu wird empfohlen mindestens 3,50 m befahrbare Straßenbreite frei zu lassen. Bedenken Sie bitte auch den größeren Wendekreis dieser Fahrzeuge.

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straßenstelle nach der gegenwärtigen Rechtsprechung, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).

Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.

Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.

Müll © pixabay
Müll © pixabay
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